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Entgeltfortzahlung: Persönliche Verhinderung / 2 Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1, 1a, 2 IfSG

Heike Jansen
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2.1 Geltungszeitraum

Die letzten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind am 12.12.2023 erfolgt. Der in § 56 Abs. 1a IfSG geregelte Entschädigungsanspruch ist an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft.[1]

[1] Gemäß § 5 Abs. 1 IfSG kann der Deutsche Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hebt er sie auf. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.

2.2 Anspruchsberechtigte

Nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch entweder

  • ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot (Satz 1 – hiermit sind die gesetzlichen Tätigkeitsverbote des IfSG gemeint) oder
  • eine Absonderungsanordnung (Satz 2 – hiermit ist die behördlich angeordnete Quarantäne, nicht hingegen eine allgemeine kontaktreduzierende Maßnahme gemeint)
  • oder – bei vorsorglicher Selbstisolierung – den hypothetisch möglichen Erlass eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderungsanordnung (Satz 3 – hier ist Voraussetzung, dass eine Anordnung nach §§ 30 oder 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können) gegenüber einer natürlichen erwerbstätigen Person

voraus.

Entschädigungsanspruchsberechtigt sind außerdem nach § 56 Abs. 1a IfSG erwerbstätige Personen, die ihr Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, im Zeitraum der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.

2.3 Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Eine Entschädigung wird in folgenden Fällen gezahlt:

  • Wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetze...

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