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Entfernungspauschale: Fahrten Wohnung – erste Tätigkeits ... / 2.5.2 Höchstbetrag von 4.500 EUR beachten

Rainer Hartmann
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Nach der anteiligen Zurechnung der maßgebenden Gesamtentfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die verschiedenen Teilstrecken, ist die 4.500-EUR-Obergrenze für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Wegstrecke zu beachten:

  • Aus diesem Grund ist zunächst die betragsmäßig unbegrenzte Entfernungspauschale für die Teilstrecke zu ermitteln, die der Arbeitnehmer mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw zurücklegt.
  • Anschließend ist die (auf 4.500 EUR begrenzte) Entfernungspauschale für die Teilstrecke zu berechnen, für die der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
  • Beide Beträge zusammen ergeben die anzusetzende Entfernungspauschale, sodass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 EUR als Werbungskosten angesetzt werden kann.

Da für die Pkw-Nutzung die Obergrenze von 4.500 EUR nicht gilt, lässt sich im Einzelfall ein günstigeres Ergebnis erzielen, wenn ansonsten der auf die öffentliche Verkehrsmittel-Strecke entfallende Teilbetrag der Entfernungspauschale die 4.500 EUR überschreiten würde.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale bei Park & Ride

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 EUR (= 12 × 180 EUR) im Jahr.

Ergebnis: Ohne Berücksichtigung der 4.500-EUR-Obergrenze würden sich im Kalenderjahr für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte folgende Werbungskosten ergeben: 220 Tage × 100 km × 0,38[1] = 8.360 EUR. Der Werbungskostenabzug darf aber nur für die Teilstrecke, die auf die tatsächliche Pkw-Nutzung entfällt, den Betrag von 4.500 EUR übersteigen.

Die Gesamtentf...

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