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Energierecht (ZertVerwV) / 4.3 Verantwortliche

Alexander C. Blankenstein
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Verantwortlich für die Erfüllung der Vorgaben des GEG ist nach § 8 GEG der Bauherr oder Eigentümer, soweit maßnahmenspezifisch nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist. Dies ist insbesondere in § 80 Abs. 4 und 5 GEG bezüglich der Vorlagepflicht des Energieausweises und der Pflichtinformationen in Immobilienanzeigen der Fall. Verpflichtet sind hier u. a. Verkäufer, Vermieter und Makler.

Da Bauvorhaben in aller Regel nicht vom Eigentümer oder Bauherrn selbst durchgeführt werden, sondern von beauftragten Fachunternehmen, sind nach § 8 Abs. 2 GEG auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

4.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ob in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht die GdWE verantwortlich ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Anders als im GEIG (§ 2 Nr. 1) und der HeizkostenV (§ 1 Abs. 2), ist die GdWE jedenfalls im GEG nicht dem Eigentümer gleichgestellt. Allerdings obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE.

Im Übrigen nimmt die GdWE gem. § 9a Abs. 2 WEG die aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden Rechte und Pflichten wahr. Da die Wohnungseigentümer die Eigentümer des Gemeinschafseigentums in Form einer Bruchteilsgemeinschaft sind, sie die Pflichten nach dem GEG in aller Regel gleichgerichtet treffen und ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern,[1] werden sie von der GdWE nach § 9a WEG erfüllt.[2] Schließlich dürfte die GdWE regelmäßig auch als Bauherrin verantwortlich sein, da die erforderlichen Werkverträge von ihr und in ihrem Namen abgeschlossen werden.

[1] BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11, ZMR 2013, 642.
[2] BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11, ZMR 2012, 646.

4.3.2 Einzelner Wohnungseigentümer

Der einzelne Wohnungseigentümer kann etwa im Fall des g...

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