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Energieausweis (GEG) / 13.1 Bestandsbau

Alexander C. Blankenstein
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Die Übergangsregelung des § 112 Abs. 2 GEG ist mittlerweile bedeutungslos. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Energieausweise in aller Regel unter Verwendung elektronischer Datenschemata erstellt werden und diese auf die am 1.11.2020 außer Kraft getretenen Altregelungen gestützt und somit anzupassen waren. Insoweit sieht § 112 Abs. 2 GEG für Energieausweise insbesondere nach § 80 Abs. 3 Satz 1 GEG eine Übergangsfrist bis zum 1.5.2021 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kamen also die Altvorschriften zur Anwendung.[1]

[1] Hintergrund: § 112 Abs. 1 GEG ordnet allgemein die Pflichtangabe der angewandten gesetzlichen Fassung über den Energieausweis an, wenn dieser nach Inkrafttreten des GEG am 1.11.2020 ausgestellt wird, jedoch Baumaßnahmen an einem Gebäude betrifft, auf die nach §§ 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 GEG noch das alte Recht anzuwenden ist. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GEG sind die Regelungen des GEG nicht auf Vorhaben anzuwenden, soweit die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEG am 1.11.2020 erfolgte. Entsprechendes gilt nach § 111 Abs. 1 Satz 3 GEG für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben und für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind. Die Vorschrift entspricht im Übrigen der früheren Regelung in § 28 Abs. 3a EnEV 2014.

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