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Elektronische Gesundheitskarte (Datenschutz) / 1.2 Inhalt

Britta Berg
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Folgende Angaben/Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

  • Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
  • Familienname und Vorname des Versicherten,
  • Geburtsdatum des Versicherten,
  • Geschlecht des Versicherten,
  • Anschrift des Versicherten,
  • Krankenversicherungsnummer des Versicherten,
  • Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Abs. 2 SGB V und nach § 151 Abs. 1 SGB XIV der Status der auftragsweisen Betreuung,
  • Zuzahlungsstatus des Versicherten,
  • Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
  • Datum des Fristablaufs bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte,
  • bei Vereinbarungen nach § 264 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz SGB V die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG handelt.[1]

Sie kann auch folgende Daten enthalten:

  • Angaben zu Wahltarifen nach § 53 SGB V
  • Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
  • Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3a SGB V
  • weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind,
  • Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz.[2]

Grundsätzlich ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbilds nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.[3]

Die elektron...

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