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Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR für 2024 / 5.4 Raum- und Gebäudekosten

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Bei Raum- und Gebäudekosten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Kosten für gemietete oder gepachtete Räumlichkeiten und Grundstücke sind einschließlich Nebenkosten in Zeile 39einzutragen.
  • Kosten für zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude – ausgenommen Schuldzinsen und Abschreibungen – sind in Zeile 41zu erfassen. Der davon auf Erhaltungsaufwendungen entfallende Anteil ist in einer neuen Zeile 42 zu vermerken.
  • In Zeile 40 sind (Miet-) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mit Ausnahme des Verpflegungsmehraufwands für die ersten 3 Monate, der in Zeile 64 eingeht, sowie der in die Zeile 72einzutragenden Aufwendungen für Familienheimfahrten, zu erfassen.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung fließen in die Zeilen 65 bzw. 66 ein. Sie umfassen sämtliche laufenden Kosten, die anteilige Abschreibung sowie die anteiligen Schuldzinsen; diese Beträge dürfen daher nicht in den Zeilen 31 und 55 enthalten sein.

Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung sollte in der laufenden Buchhaltung unbedingt auf die korrekte Zuordnung entsprechender Grundstücksaufwendungen geachtet werden. Die Konten 6310 ff. des SKR 04 unterscheiden dementsprechend bereits zwischen auf betriebliche Grundstücke sowie häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen. So müssen z. B. Erhaltungsaufwendungen in der laufenden Buchführung den einzelnen Objekten zugeordnet werden. Dazu dienen im SKR 04 die Konten 6335 (Instandhaltung betrieblicher Räume), 6348 (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, abziehbarer Anteil) und 6349 (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, nicht abziehbarer Anteil). Bei Instandhaltungsaufwendungen muss zusätzlich zwischen solchen für gemietete und betriebseigene Gebäude differenziert werden.

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen die Aufwendungen für...

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