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Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4.2 Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt

Kai Nehring
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Dieser Zuschuss richtet sich an Arbeitgeber, die mit "sehr arbeitsmarktfernen" Personen ein Arbeitsverhältnis begründen, und zielt insoweit eher auf Beschäftigungen auf einem "sozialen Arbeitsmarkt".

 
Wichtig

Besondere Regelungen zur Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer vom Jobcenter zugewiesenen Person ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig; bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch eine einmalige Verlängerung der Befristung zulässig.[1]

[1] § 16i Abs. 8 SGB II.

4.2.1 Höhe

Mit Blick auf die Zielgruppe gelten für den Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt deutlich höhere Förderkonditionen im Vergleich zum o. a. Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose.

Ein Zuschuss kann bis zu einer Dauer von 5 Jahren gezahlt werden. Die Höhe beträgt

  • in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 %,
  • im 3. Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 %,
  • im 4. Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 % und
  • im 5. Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 %

des Mindestlohns oder bei tarifgebundenen oder tariforientierten Arbeitgebern des entsprechenden (höheren) berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.[1]

[1] § 16i Abs. 1, 2 SGB II i. V. m. § 91 Abs. 1 SGB III.

4.2.2 Förderfähige Personen

Förderfähig sind Personen, wenn

  • sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben,
  • sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren und
  • Zuschüsse an den Arbeitgeber nach dieser Regelung noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht wurden.

Bei Personen, die schwerbehindert sind oder mit mindestens einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, genügt ein Leistungsbezug von 5 Jahren.[1] Zudem sind Vorbeschäftigungen von bis zu 6 Monaten ...

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