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Einführung zum GEG 2024 / 4 Übergangsregelungen

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GEG sind die Regelungen des GEG nicht auf Vorhaben anzuwenden, soweit die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEG am 1.11.2020 erfolgt ist. Für diese Vorhaben sind nach § 111 Abs. 1 Satz 2 GEG die Bestimmungen des EnEG, der EnEV, der AVV Energiebedarfsausweis und EEWärmeG in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Entsprechendes gilt nach § 111 Abs. 1 Satz 3 GEG für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben und für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind. Bei Letzteren ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

§ 111 Abs. 2 GEG verallgemeinert die vorgenannten Überleitungsregelungen zu einem für das GEG geltenden Prinzip des Vertrauensschutzes, indem die Vorschrift für Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung, Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, die Anwendung des Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der vorgenannten Alternativzeitpunkte geltenden Fassung normiert.[1]

§ 111 Abs. 3 GEG enthält eine Rechtswahlklausel nach dem Vorbild der ursprünglichen Regelung in § 28 Abs. 4 EnEV. Ist über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden, ist auf Verlangen des Bauherrn abweichend von § 111 Abs. 1 und 2 GEG das jeweils neue Recht anzuwenden. Betroffen sind also nur Altfälle vor I...

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