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Einführung eines Arbeitsschutz-Managementsystems – Schri ... / Zusammenfassung

Dr. Albert Ritter
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Überblick

Wie bei anderen betrieblichen Aufgaben bestehen auch im Arbeits- und Gesundheitsschutz mehr oder weniger umfangreiche Dokumentationserfordernisse. Diesen nachzukommen – natürlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten (dem Kontext der Organisation, vgl. DIN ISO 45.001) – ist für die Rechtssicherheit sowie die Wirksamkeit eines Arbeitsschutz-Managementsystems (AMS) sehr wichtig. Eine korrekte Dokumentation zahlt sich spätestens dann aus, wenn nach einem schweren Unfall die Arbeitsschutzbehörde, der Unfallversicherungsträger oder der Staatsanwalt Untersuchungen anstellen. Der Nutzen einer auf das Wesentliche begrenzten Dokumentation geht selbstverständlich über die Nachweisführung hinaus.

Im Rahmen der Einführung eines AMS sind deshalb die Art und Weise der Dokumentation zu regeln: Was muss durch wen, wann und in welcher Form dokumentiert werden? Wo und wie lange sind solche Dokumente (dokumentierten Informationen) aufzubewahren? Darüber hinaus sind die erforderlichen Vorlagen und Dokumente (z. B. anweisende Übersichten, Prozessdarlegungen) zu erstellen, wenn sie noch nicht im Zuge der anderen Einführungsschritte erarbeitet wurden. Dies gilt sowohl für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an sich, als auch für das aufzubauende oder weiterzuentwickelnde AMS.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine Grundforderung des Arbeitsschutzrechts ist die Transparenz und Nachweisbarkeit. D. h., ein Unternehmen (der Arbeitgeber) muss belegen können, dass es die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen organisiert und geeignete Personen mit der Umsetzung beauftragt hat sowie geeignete Maßnahmen ergriffen wurden und bei einer unzureichenden Wirksamkeit nachgesteuert wird. Für den Nachweis fordert § 6 Abs. 1 ArbSchG, dass der Arbeitgeber über die "erforderliche...

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