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Eigentumswohnung (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Vermietung einer Eigentumswohnung gelten die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Diese Vorschriften nehmen auf die Besonderheiten der Eigentumswohnung allerdings keine Rücksicht. Deshalb muss der Vermieter bei der Gestaltung des Mietvertrags diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Hierbei sind die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen über die vermietete Eigentumswohnung finden sich in den §§ 535 ff., 556 BGB sowie § 2 BetrKV. Was das Sondereigentum betrifft, in § 16 WEG.

1 Umlage sonstiger Nebenkosten

Der vermietende Eigentümer darf von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser das an die Verwaltung zu zahlende Wohngeld entrichtet und den sich aus der jährlichen Verwalterabrechnung ergebenden Betrag bezahlt. § 556 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Nebenkostenvorauszahlungen lediglich für Betriebskosten vereinbart werden dürfen. Diese Betriebskosten sind in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Einzelnen aufgezählt. Aus der Aufzählung ergibt sich, dass die Betriebskosten nicht identisch sind mit den Lasten und Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG.

 
Achtung

Keine Betriebskosten

Nicht zu den Betriebskosten gehören insbesondere die Instandhaltungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum einschließlich der Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten.

 
Praxis-Tipp

Kostentragung sonstiger Nebenkosten

Der BGH hat schon sehr früh klargestellt, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten außerhalb der Betriebskostenverordnung unwirksam ist.[1]

Wenn Sie als vermietender Eigentümer solche Kosten haben, sollten Sie diese in die Grundmiete einbeziehen.

[1] BGH, Urteil v. 20.1.1993, VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061.

2 Umlage der Betriebskosten

Nach üblicher Praxis wird bei der Vermietung einer Wohnung vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch die Betriebskosten zu bezahlen...

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