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Eigentümerversammlung / 5.3.5 Stimmrechtsvollmacht

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.[1] Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht bedurfte nach früherer Rechtslage keiner bestimmten Form. Seit Inkrafttreten des WEMoG sieht § 25 Abs. 3 WEG vor, dass Vollmachten in Textform nachgewiesen werden müssen. Ein Wohnungseigentümer kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.[2]

Entspricht die Vollmacht nicht der Textform, besteht ein Zurückweisungsrecht entsprechend § 174 Satz 2 BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Bevollmächtigende die übrigen Wohnungseigentümer über die Vollmachtserteilung anderweitig informiert hat (etwa im Rahmen einer elektronischen Teilnahme zeigt der in dieser Form teilnehmende Wohnungseigentümer die in seinem Smartphone gespeicherte Vollmacht).[3]

 

Vereinbarte Formvorschriften

Nicht eindeutig geklärt ist, ob die mit Inkrafttreten des WEMoG eingeführte Bestimmung des § 25 Abs. 3 WEG bislang strengere Vorschriften in Gemeinschaftsordnungen verdrängt, wenn diese für die Erteilung von Stimmrechtvollmachten die Schriftform vorschreiben.

Widersprüche zwischen bestehenden Vereinbarungen – insbesondere Regelungen in der Gemeinschaftsordnung – und der durch das WEMoG geprägten neuen Rechtslage will § 47 WEG auflösen. Danach stehen Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderungen getroffen worden sind, der Anwendung der geänderten Vorschriften nur dann entgegen, wenn sich aus der Vereinbarung ein entsprechender Wille mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Der Gesetzgeber sieht die...

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