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Eigentümerversammlung: "2G" und Grundlagenbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die "2G"-Regelungen standen einer Eigentümerversammlung nicht entgegen. Haben die Wohnungseigentümer einen "Grundlagenbeschluss" nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst, ist nicht bereits in der Ladung zur Versammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinzuweisen. Den Wohnungseigentümern müssen auch nicht die dafür notwendigen technischen Details mitgeteilt werden. Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen.

2 Normenkette

§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen am 5.7.2021, dass für den Fall, dass "Präsenzversammlungen" "nicht möglich" sind, "Hybridversammlungen abgehalten werden können." Am 10.2.2022 lädt die Verwaltung zu einer "normalen" Versammlung für den 4.3.2022 ein. Sie weist auf die geltenden "2G"-Regelungen hin (= es dürfen nur Genesene und Geimpfte teilnehmen). Wohnungseigentümer K zeigt an, ihm sei es nach diesen Regelungen unmöglich, an der Versammlung teilzunehmen. Er beantragt erfolglos deren Absage. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse geht K vor. Das LG meint, die Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, weil eine Hybridversammlung möglich gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die im Fall geltende "2G"-Regelung habe der Einberufung nicht entgegengestanden. Denn die Wohnungseigentümer hätten sich vertreten lassen können. Die Verwaltung habe mit der Einberufung unter den zum Ladungszeitpunkt geltenden Bestimmungen auch keine Pflichten verletzt. Die Mitteilung von Wohnungseigentümer K, nicht teilnehmen zu können, habe daran nichts geändert. Die Verhinderung einzelner Wohnungseigentümer könne eine Verlegung der Eigentümerversammlung nur in Ausnahmefällen veranlassen. Erst rech...

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