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Dynamiken des Wachstums nachhaltigkeitsbasierter Finanzp ... / b) Nichtfinanzielle Berichterstattung

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Im Zuge der nichtfinanziellen Berichterstattung des Jahresabschlusses sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse derzeit gem. § 289c Abs. 2 HGB dazu verpflichtet, innerhalb ihres Lageberichts gem. § 289b Abs. 1 HGB oder durch einen formal abgesonderten nichtfinanziellen Bericht wesentliche Informationen über die wichtigsten Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Aspekte und deren Umgang offenzulegen.[61] Dies betrifft große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 264d HGB sowie Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a HGB, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.[62] Durch die handelsrechtliche Vorschrift wird die europäische Richtlinie im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und diversitätsbezogener Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen in ihren Lage- und Konzernlageberichten[63] umgesetzt.

Ergänzend hierzu hat die EU-Kommission im Juni 2017 unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen[64] veröffentlicht, die den adressierten Unternehmen eine Hilfestellung zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung geben.[65]

Inhaltlich sind die betroffenen Unternehmen danach verpflichtet, im Rahmen der Beschreibung ihres Geschäftsmodells über nichtfinanzielle Aspekte zu berichten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu werden in § 289c Abs. 2 HGB als zwingende Mindestaspekte Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung genannt. Da es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, können darüber hinaus in Abhängigkeit der jew...

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