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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 3.2.2 Mitbestimmung im Haushalt

Rainer Hartmann
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Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Haushalt unterhalten, d. h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Der eigene Hausstand muss nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Entscheidend für die Annahme eines eigenen Hausstands ist die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Deshalb hat ein Arbeitnehmer, der z. B. in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist und dort ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt – wenn auch gegen Kostenbeteiligung –, keinen eigenen Hausstand.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer in den Haushalt der Eltern eingegliedert

Ein Beamtenanwärter bewohnt im Einfamilienhaus seiner Eltern ein ausgebautes Dachgeschoss mit einem Zimmer sowie Bad/WC. Dafür zahlt er den Eltern eine angemessene Miete von 100 EUR pro Monat, außerdem wird er von den Eltern verpflegt und versorgt.

Ergebnis: Durch das Zimmer im elterlichen Haus wird keine Wohnung und damit kein eigener Hausstand begründet. Allein die Mietzahlung ist hierfür nicht ausreichend, weil es an dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" im Sinne einer eigenständigen Haushaltsführung fehlt. Da steuerlich kein eigener Hausstand anerkannt wird, wären die Fahrt- und Unterkunftskosten bei einer Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht abziehbar.

[1] BFH, Urteil v. 5.10.1994, VI R 62/90, BStBl 1995 II S. 180; BFH, Beschluss v. 4.5.2010, VI B 156/09, BFH/NV 2010 S. 1443; BFH, Beschluss v. 1.3.2017, VI B 74/16, BFH/NV 2017 S. 903.

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