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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 2.4 Berufliche Veranlassung durch Heirat

Rainer Hartmann
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Entsteht die doppelte Haushaltsführung allein durch die Heirat des Arbeitnehmers, ist sie zunächst privat und nicht beruflich veranlasst. Allerdings hat die Rechtsprechung die Heirat eines Arbeitnehmers mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Ehe und Familie einem beruflichen Anlass gleichgestellt, wenn

  • beide Ehepartner an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeder eine Wohnung an seinem Arbeitsort hat und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen[1];
  • außerhalb des Beschäftigungsortes eines Ehepartners eine Familienwohnung eingerichtet wird, weil der andere Ehepartner am Familienwohnort eine Beschäftigung aufnimmt.[2]

Als Folge der geänderten Rechtsprechung ist auch in folgenden Sachverhalten von einer beruflichen doppelten Haushaltsführung auszugehen:

  • Legen Ehepartner nach der Heirat ihre Familienwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes des allein verdienenden Ehepartners zusammen und behält dieser Ehepartner eine in der Nähe seiner Arbeitsstätte gelegene Wohnung bei, wird diese wie in den Wegverlegungsfällen zur beruflichen Zweitwohnung.
  • Die Ehepartner sind vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig und richten ihre Familienwohnung in der außerhalb dieser Stadt liegenden Wohnung eines Ehepartners ein.
  • Führen beide Ehepartner einen doppelten Haushalt, sind sie in verschiedenen Orten beschäftigt und nutzen sie verschiedene Zweitwohnungen, kann jeder Mehraufwendungen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung geltend machen (2-fache doppelte Haushaltsführung).
  • Das Entsprechende gilt, wenn berufstätige Ehepartner am selben auswärtigen Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung haben. Auch in diesen Fällen haben beide Ehepartner für 3 Monate Anspruch auf die gesetzlichen Verpflegungspauschalen.[3] Für die insbesondere bei ei...

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