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Dienstherr

Prof. Thomas Österreicher
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Zusammenfassung

Dienstherr eines Beamten ist diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtStG).

In der Regel ergibt sich aus dem Präfix zur Amtsbezeichnung des jeweiligen Beamten, wer sein Dienstherr ist. Wer etwa "Regierungs"-Rat ist, ist Beamter des Landes. Wer dagegen die Amtsbezeichnung "Kreisverwaltungs"-Rat trägt, dessen Dienstherr ist der Kreis. Diese Präfixe sind geregelt in der Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (GrbezVO BW).

1 Dienstherrenfähigkeit

Dienstherrenfähigkeit ist das Recht, Beamte zu haben. Sie ist geregelt in § 2 BeamtStG: „Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

  1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.”

Das Gesetz unterscheidet

  • die originäre Dienstherrenfähigkeit der Gebietskörperschaften, also von Ländern, Gemeinden und Landkreisen
  • die Dienstherrenfähigkeit kraft Besitzstandes, also die Dienstherrenfähigkeit sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BeamtStG (also am 1.4.2009) besaßen. Dazu gehören beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, die Landesversicherungsanstalten, die Regionalverbände (§ 32 LandesplanungsG) und die Zweckverbände (§ 17 GKZ BW).
  • und die Dienstherrenfähigkeit kraft Verleihung. Das bedeutet: Der Landesgesetzgeber kann auch weiteren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes das Recht...

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