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Dienstbarkeit (WEG) / 1 Grunddienstbarkeit

Alexander C. Blankenstein
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Ein Grundstück, das sog. dienende Grundstück, kann mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, des sog. herrschenden Grundstücks, belastet werden.

Die Grunddienstbarkeit kann nach § 1018 BGB wie folgt ausgestaltet sein:

  • Sie berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter Weise zu benutzen (z. B. als Durchfahrt oder Durchgang).
  • Sie legt fest, dass auf dem dienenden Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. die Errichtung eines Anbaus, durch den die Aussicht des begünstigten Eigentümers beeinträchtigt würde).
  • Sie beschränkt Eigentümerbefugnisse derart, dass z. B. Immissionen des herrschenden Grundstücks hingenommen werden müssen.

Nach § 1019 BGB muss die Grunddienstbarkeit als Belastung des dienenden Grundstücks für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft sein.

Grundsätzlich kann das gemeinschaftliche Grundstück auch zugunsten eines Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.

 
Praxis-Beispiel

Heizkraftwerk: Grunddienstbarkeit auf Verlegung von Leitungen durch das Gemeinschaftseigentum

Betreibt einer der Wohnungseigentümer in seiner Teileigentumseinheit ein Heizkraftwerk zur Versorgung der Sondereigentumseinheiten, kann zugunsten der Teileigentumseinheit eine Grunddienstbarkeit, gerichtet auf die Verlegung von Leitungen durch das gemeinschaftliche Eigentum, bestellt werden. Bei der sog. "herrschenden" Sondereigentumseinheit, in der das Heizkraftwerk betrieben wird, bedarf es der Eintragung der Grunddienstbarkeit in dem Teileigentumsgrundbuch nicht. Eine dennoch erfolgte Eintragung im Bestandsverzeichnis hätte nur deklaratorischen Charakter.[1]

Aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit...

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