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Grunddienstbarkeit (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein, Klaus Eichhorn
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grunddienstbarkeit ist geregelt in §§ 1018 ff. BGB. Die gesetzliche Definition ist sehr komplex ausgefallen:

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • "dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf" – Beispiel: Wegerecht zugunsten des Grundstücksnachbarn,
  • "dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen" – Beispiele: Bebauungsbeschränkungen; Beschränkungen der Gestaltungs- und Farbgebung; Beseitigungsverbot für eine vorhandene Einfriedung,
  • "dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt" – Beispiel: Entschädigungsverzicht für außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Nachbargrundstück.

1 Unterschied Grunddienstbarkeit zu anderen Belastungen des Wohnungseigentums

Die Grunddienstbarkeit ist gekennzeichnet durch eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen dem belasteten und dem begünstigten Grundstückseigentümer. Mit diesem nachbarrechtlichen Bezug unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von allen anderen Belastungen des Wohnungseigentums, etwa dem Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dem Nießbrauch nach den §§ 1030 ff. BGB (§ 1030 BGB), der Reallast nach den §§ 1105 ff. BGB (§ 1105 BGB), dem Vorkaufsrecht nach den §§ 1094 ff. BGB (§ 1094 BGB), den Grundpfandrechten gemäß den §§ 1113 ff. BGB (§ 1113 BGB) und der Grundschuld nach den §§ 1191 ff. BGB (§ 1191 BGB), sowie der zur Sicherung der vorbenannten Belastungen eingetragenen Vormerkung nach den §§ 833 ff. BGB (§ 833 BGB).

Im Hinblick auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB gilt der Grundsatz, dass alles, was Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann, auch Gegenstand einer persönlichen Dienstbarkeit sein kann. Maßgeblicher Unterschied: Di...

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