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Datenschutz (ZertVerwV) / 8 WEG-interner Datenschutz

Alexander C. Blankenstein
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8.1 Einführung

Es liegt in der Natur der Sache, dass gemeinschaftsintern kein vollständiger Datenschutz möglich ist. Um jedenfalls einerseits die Verwaltung zu erleichtern und andererseits die Rechte der Wohnungseigentümer zu wahren, ist der Datenschutz innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingeschränkt. Es gilt jedenfalls der Grundsatz, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist.[1]

Der Verwalter hat jeden Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung zu laden. Ihm müssen also neben den Namen auch die entsprechenden Anschriften der Wohnungseigentümer bekannt sein.

  • Im Notfall muss der Verwalter die Sondereigentumseinheit betreten können, auch wenn Eigentümer oder Mieter nicht vor Ort sein sollten. Er muss also den Eigentümer erreichen können. Insoweit darf er nicht nur Name und Anschrift sondern auch weitere Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern) ermitteln.
  • Der Verwalter hat einen Einzelwirtschaftsplan sowie eine Einzeljahresabrechnung für die jeweiligen Wohnungseigentümer zu erstellen. Insoweit muss er die Größe der Wohnung bzw. des Miteigentumsanteils kennen.
  • Wird es erforderlich, wegen Zahlungsrückständen gegen einen Wohnungseigentümer Klage zu erheben, hat der Verwalter auch ein Einsichtsrecht in das Wohnungsgrundbuch des Wohnungseigentümers.[2]
[1] OLG München, Urteil v. 27.10.2021, 20 U 7051/20, ZMR 2022, 142.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 17.6.2015, I-15 W 210/14, NZM 2015, 827.

8.2 Sondereigentumsspezifische Informationen

Grundsätzlich ist die Datenverarbeitung zur erforderlichen Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO zulässig. Die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist auch zulässig, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes...

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