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OLG München Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 7051/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnung, Verwendung, Daten, Hausverwaltung, Anspruch, Beurteilung, Leistung, Beschlussfassung, Information, Kostenentscheidung, Namensnennung, Streitwert, Verordnung, Verwaltung, Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 06.11.2020; Aktenzeichen 51 O 513/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. November 2020, Az. 51 O 513/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.687,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2, § 544 Nr. 1 ZPO.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend geurteilt, dass den Beklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO zur Last fällt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Die DSGVO ist - anders als die Beklagten behaupten - auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt sie auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung (beckOK, DSG-VO, Art. 2 Rn. 4). Dass der Name des Klägers bei der Beklagten zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Beklagten auch nicht behaupte...

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