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Corona-Pandemie: Soziale Absicherung

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer, deren Betrieb während eines Infektionsverdachts geschlossen wird, die unter Quarantäne gestellt sind oder deren Kinder die Kindertagesstätte oder die Schule nicht besuchen dürfen, können unterschiedliche Leistungen beanspruchen, um ihren Einkommensausfall auszugleichen. Dazu gehören u. a. fortgezahltes Arbeitsentgelt und Krankengeld. Unterstützend wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2023 erleichtert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt während einer Zeit, in der der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, ergibt sich aus § 616 BGB. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Entschädigung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 IfSG). Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der wiederum eine Erstattung vom Gesundheitsamt erhält (§ 56 Abs. 5 IfSG). Tritt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. EFZG. Krankengeld (auch für die Betreuung eines erkrankten Kindes) kann nach §§ 44, 45 SGB V beansprucht werden.

1 Maßnahmen der Gesundheitsämter

Die Gesundheitsämter können verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.[1] Dazu gehören die häusliche Quarantäne, berufliche Tätigkeitsverbote oder geschlossene Kindertageseinrichtungen oder Schulen. Betroffene Arbeitnehmer müssen nicht zwangsläufig krank und behandlungsbedürftig sein. Es reicht vielmehr bereits der Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen Person, der Verdacht auf eine Infektion oder das Ausscheiden von Krankheitserregern, ohne selbst krank zu sein.[2]

[1] §§ 28 ff. IfSG.
[2] BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 5/10.

2 Entgeltersatz

2.1 Verdachtsfälle/Quarantäne

2.1.1 Homeoffice

Wird ein Arbeitnehmer z. B. wegen des Kontakts zu einer krankheits...

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