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CO2-Preis: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter

Justin Denk
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für Wohngebäude gilt bei der Einstufung grundsätzlich: Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Umgekehrt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr Kosten muss der Mieter übernehmen. Dies soll einerseits einen Anreiz zur energetischen Sanierung des Gebäudes für den Vermieter und andererseits zum Einsparen von Energie durch den Mieter geben.

Für Nichtwohngebäude werden die Kosten bisher noch im Wege einer Übergangslösung zwischen Vermieter und Mieter hälftig aufgeteilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur vorzunehmenden CO2-Aufteilung finden sich im CO2KostAufG.

1 Hintergrund

Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit dem 1.1.2021 einen CO2-Preis. Das Instrument des CO2-Preises soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren. Da die Brennstofflieferanten diese Kosten an die Endabnehmer weitergeben, haben sich die Endpreise für diese Brennstoffe erhöht. Im Gebäudebereich führt der CO2-Preis daher zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Vor Inkrafttreten des CO2KostAufG konnten Vermieter bislang den Anteil an den CO2-Kosten als Bestandteil der Heizkosten vollumfänglich auf den Mieter umlegen, wenn eine Umlage – wie regelmäßig – vertraglich vereinbart worden ist.

 
Hinweis

CO2-Preis pro Tonne

Der CO2-Preis wird bis einschließlich 2025 jährlich ansteigend gesetzlich festgelegt und betrug bzw. beträgt je nach Jahr zwischen 25 EUR (2021) und 55 EUR (2025).

Für 2026 ist der...

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