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Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bodenerhöhungen, wie z. B. Aufschüttungen oder die Errichtung erhöhter Terrassen und Auffahrten, sind zwar vom Nachbarn hinzunehmen, können aber im Fall einer durch Regen verursachten Abschwemmung zu Schäden führen. Hierauf nehmen die meisten Bundesländer in ihren Nachbargesetzen Bezug und regeln beispielsweise einen einzuhaltenden Grenzabstand oder Schutzmaßnahmen.

Grundstücksvertiefungen, wie z. B. ein Baugrubenaushub oder das Abgraben eines Hangs, können ebenfalls zu Schäden auf dem Nachbargrundstück führen. Hier regelt § 909 BGB die Folgen.

1 Einführung

Veränderungen des Geländeniveaus durch Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen bedeuten für angrenzende Nachbargrundstücke eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle. Immerhin können bei Bodenerhöhungen Erd- und Sandmassen abhängig von dem gewählten Böschungswinkel über die Grundstücksgrenze auf Nachbargrundstücke abrutschen oder etwa bei Regen abgeschwemmt werden. Grenznahe Grundstücksvertiefungen können bei unsachgemäßer Ausführung sogar den Einsturz von Nachbargebäuden bewirken.

Gefahrdrohende Anlage (§ 907 BGB)?

Trotz des den Veränderungen des Geländeniveaus innewohnenden Gefährdungspotenzials ist in den allermeisten Fällen bei Beginn von Erdarbeiten nicht "mit einer der Gewissheit gleichkommenden Wahrscheinlichkeit" vorauszusehen, dass Bodenerhöhungen oder Grundstücksvertiefungen unzulässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zur Folge haben, wie das § 907 Abs. 1 BGB verlangt. Deshalb kommt der in dieser Vorschrift geregelte vorbeugende Unterlassungsanspruch in den meisten Fällen nicht zur Anwendung.

Drohender Gebäudeeinsturz (§ 908 BGB)?

§ 908 BGB kommt bei Bodenerhöhungen allenfalls begrenzt vorbeugend zur Anwendung. Denn zum einen erfasst diese Vorschrift nur räumlich abgegrenzte Bodenerhöhungen wie Dämme oder ...

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