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Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren (BB 2010, Heft 4, S. 176)

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Einführung

BFH, Urteil vom 23.9.2009, IV R 70/06

Vorinstanz:

FG München vom 22.2.2005 – 13 K 1055/98

Volltext des Urteils: BBL2010-176-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BauGB zugeteilt wird.

Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).

2 Aus den Gründen

Verbleib des Grundstücks I im Betriebsvermögen bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans

II. [. . .] 1. Das Grundstück I ist bis zu der Bekanntmachung des Umlegungsplans vom 7.12.1982 im Betriebsvermögen der Kläger geblieben.

Grundstück war notwendiges Betriebsvermögen bis zur Verpachtung

a) Bis zur Verpachtung gehörte das landwirtschaftliche Grundstück I zum notwendigen Betriebsvermögen, da es zum unmittelbaren Einsatz in der Landwirtschaft der Kläger bestimmt war. Es konnte daher nur durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs oder der persönlichen Zurechnung, nicht aber durch bloße Erklärung entnommen werden [. . .]. Auch die Verpachtung dieser Fläche führte nicht zu einer Entnahme. Da eine derartige Nutzungsänderung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG keine Entnahme bewirkt, führt sie gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 EStG auch bei der von den Klägern zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG nicht zu einer Zwangsentnahme. Anders als bei notwendigem Betriebsvermögen ist in diesem Fall aber eine spätere Entnahme der verpachteten Flächen durch bloße Erklärung dem FA gegenüber jederzeit möglich [. . .].

Entnahmeerklärung auch durch schlüssiges Verhalten möglich

b) Eine Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst...

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