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FG München Urteil vom 22.02.2005 - 13 K 1055/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines künftig als Bauland nutzbaren Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei Verpachtung, Einbringung in ein Umlegungsverfahren und spätere Nutzung als Garten zum benachbarten Einfamilienhaus eines Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück ist ohne eine ausdrückliche Erklärung auch dann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, wenn es in ein Umlegungsverfahren eingebracht, zu Beginn des Umlegungsverfahrens verpachtet, in der während des Umlegungsverfahrens erstellten Grundstücksliste zur Eröffnungsbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfasst worden ist und wenn schon zu Beginn des Umlegungsverfahrens eine künftige Nutzung des Grundstücks als Bauplatz abzusehen war.

2. Erhält der Landwirt später im Baulandumlegungsverfahren anstelle des eingebrachten Grundstücks ein am selben Platz befindliches, neu entstandenes, größeres Grundstück, so ist das neu zugeteilte Grundstück auch dann in vollem Umfang weiter Betriebsvermögen, wenn für die Mehrzuteilung eine Ausgleichszahlung geleistet werden musste. Liegt eine selbstständig als Bauplatz nutzbare Teilfläche (709 qm) des neuzugeteilten Areals zunächst brach und wird sie anschließend vom Sohn des Landwirts unentgeltlich als Garten zu seinem auf dem Nachbargrundstück stehenden Einfamilienhaus verwendet, so führt auch diese Nutzungsänderung ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen IV R 70/06)

 

Tenor

1. Unter Änderung der angefochtenen Bescheide jeweils vom 13. Mai 1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 werden die Einkünfte...

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