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Betriebsübergang / 1.5 Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs oder Betriebsteils ist der Übergang der Inhaberschaft vom Veräußerer auf den Erwerber.[1] Die rechtliche Übertragung von Betriebsmitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich[2], aber auch nicht ausreichend.[3] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber die Nutzungsmöglichkeit an der betrieblichen Einheit de facto erhält[4] und er die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt.[5] Entscheidend ist dabei, dass dem neuen Inhaber die Leitungsmacht eingeräumt wird. Eines besonderen Übertragungsakts bedarf es nicht.[6] Nicht von Bedeutung ist dagegen das Rechtsgeschäft, das ggf. den Vermögensübergang oder den Übergang von Arbeitsverhältnissen bewirkt.

[1] EuGH, Urteil v. 26.5.2005, C-478/03; BAG, Urteil v. 13.8.2019, 1 AZR 213/18; BAG, Urteil v. 25.1.2018, 8 AZR 309/16; BAG, Urteil v. 27.10.2005, 8 AZR 568/04; LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2020, 4 Sa 389/20.
[2] Schiefer, RdA 1994, S. 83, 87; BAG, Urteil v. 22.8.2023, 8 AZR 521/12.
[3] BAG, Urteil v. 22.8.2013, 8 AZR 521/12; BAG, Urteil v. 21.2.2008, 8 AZR 77/07; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2016, 8 Sa 24/15.
[4] BAG, Urteil v. 22.8.2013, 8 AZR 521/12; BAG, Urteil v. 16.10.1987, 7 AZR 519/86.
[5] BAG, Urteil v. 22.8.2013, 8 AZR 521/12; BAG, Urteil v. 22.10.2009, 8 AZR 766/08; BAG, Urteil v. 21.2.2008, 8 AZR 77/07.
[6] BAG, Urteil v. 15.11.2022, 3 AZR 211/22; BAG, Urteil v. 21.2.2008, 8 AZR 77/07; BAG, Urteil v. 31.1.2008, 8 AZR 2/07.

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