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EuGH Urteil vom 26.05.2005 - C-478/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 77/187/EWG. Artikel 3 Absatz 1. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis. Begriff des Zeitpunkts des Übergangs

 

Beteiligte

Celtec

Celtec Ltd

John Astley u. a

 

Tenor

1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Dies ist ein genau bestimmter Zeitpunkt, der nicht nach Gutdünken des Veräußerers oder Erwerbers auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden kann.

2. Für die Anwendung dieser Bestimmung sind die Verträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs in dem vorstehend beschriebenen Sinne zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen anzusehen, unabhängig davon, welche Einzelheiten diese hierzu vereinbart haben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2003, in dem Verfahren

Celtec Ltd

gegen

John Astley u. a.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Celtec Ltd, vertreten durch J. Bowers, QC, P. Watson und A. Sendall, Barristers, und J. Lewis, Solicitor,
  • von Herrn Astley u. a., vertreten durch G. Millar, QC, und T. Linden, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Celtec Ltd (im Folgenden: Celtec) und Herrn Astley, Frau Owens und Frau Hawkes wegen der Bestimmung der Dauer des Zeitraums der ununterbrochenen Beschäftigung, auf den sich die Letztgenannten als ehemalige Beamte, die von der Privatisierung der Programme der beruflichen Ausbildung im Vereinigten Königreich betroffen sind, berufen können.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Richtlinie 77/187 ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

4 Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/187 ist im Sinne der Richtlinie Veräußerer „jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet”, und Erwerber „jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder Betriebsteil eintritt”.

5 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 bestimmt:

„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer auch nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat.”

Die nationale Regelung

6 Die Richtlinie 77/187 wurde durch die Verordnung von 1981 über den Übergang von Unternehmen (Arbeitnehmerschutz) (Transfer of Undertakings [Protection of Employment] Regulations 1981) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt.

7 Nach Artikel 155 des Gesetzes von 1996 über die Rechte der Arbeitnehmer (Employment Rights Act) hat ein Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen ist. Nach Artikel 162 des Geset...

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