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Betriebsrat: Allgemeines, Amtszeit und Geschäftsführung / 4 Geschäftsführung

Michael Korinth
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4.1 Überblick

Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1] hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2]

Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich keine Pflicht, mit beteiligungspflichtigen Maßnahmen bis zur Konstituierung des Betriebsrats zu warten.

Bei kleineren Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern führt der Betriebsratsvorsitzende zumeist die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[3] Hat ein Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so muss er einen Betriebsausschuss bilden.[4] Der Betriebsausschuss führt dann die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[5] Die Entscheidung über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die Ausübung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten ist jedoch der Beschlussfassung des Betriebsrats in einer Betriebsratssitzung vorbehalten. Zur Möglichkeit, Ausschüsse und Arbeitsgruppen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses bereits bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern zu bilden.

[1] § 9 Satz 1 BetrVG.
[2] § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
[3] § 27 Abs. 3 BetrVG.
[4] § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
[5] § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

4.2 Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse.[1] Seine Rechtsstellung unterscheidet sich daher deutlich von der des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Rechtshandlungen nach außen wirksam sind, obwohl sie gegen interne Bindungen verstoßen.

 
Hinweis

Beschlussfassung des BR ist stets die Grundlage für den BR-Vorsitzenden

In der betrieblichen Praxis wird häufig übersehen, dass die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht genügt. In al...

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