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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.8.2 Müllbeseitigung

Georg Hopfensperger
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Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.[1]

Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist, dass die Müllbeseitigungskosten "laufend" entstehen.

 

Umlagefähigkeit von Sperrmüllkosten

Die Kosten für eine Sperrmüllentsorgung dürfen nur umgelegt werden, wenn sie laufend entstehen.[2]

Auf eine jährliche Entsorgung kommt es dabei nicht an. Nach Ansicht des BGH genügt es, dass die Kosten laufend dadurch entstehen, dass Mieter immer wieder unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insoweit handelt es sich um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter als Eigentümer wiederkehrend entstehen. Auch ein Einwand, dass der Müll von Dritten rechtswidrig auf dem Gelände entsorgt werde, stehe dem nicht entgegen, denn Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind.[3]

Die Kosten einmaliger oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen erfolgender "Entrümpelungen" oder Entsorgungen (z. B die Beseitigung von Bauschutt) sind nicht umlagefähig. Auch können die Kosten einer gelegentlichen Sperrmüllabfuhr nicht formularvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden.[4]

Gewerbe- und Hausmüll

Fällt in einem Gebäude neben dem Hausmüll auch Gewerbemüll an, muss dieser Kostenanteil aus den Betriebskosten der Wohnungsmieter herausgerechnet werden.[5]

Entsorgt der Gewerberaummieter den Gewerbemüll (z. B. aufgrund entsprechender Vereinbarung im Gewerbemietvertrag) selbst und fällt nur Hausmüll des Gewer...

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