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Betriebskosten richtig zuordnen / 2.1 Betriebskosten

Georg Hopfensperger
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2.1.1 Definition

§ 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 BetrKV definiert die Betriebskosten:

Zitat

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

 

Laufend = wiederkehrend

Die laufende Entstehung setzt voraus, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Dies setzt nicht voraus, dass die Kosten jedes Jahr entstehen. Es genügt, wenn diese regelmäßig, auch in größeren zeitlichen Abständen entstehen.

Sofern es sich um Kosten handelt, die in § 2 BetrKV enthalten sind und im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wiederkehrend entstehen, können sie auf den Mieter umgelegt werden (z. B. Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage).

Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 11.11.2009, VIII ZR 221/08.

2.1.2 Mietvertragliche Vereinbarung

Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Betriebskosten ist, dass im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.

 

Ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag

Gem. § 556 Abs. 1 BGB hat der Wohnraummieter die Betriebskosten nur dann zu tragen, wenn dies ausdrücklich mit ihm vereinbart worden ist. Liegt keine Vereinbarung vor, hat der Vermieter die Lasten der Mietsache zu tragen.[1]

§ 556 Abs. 1 BGB stellt auch klar, dass für Wohnraummietverhältnisse nur diejenigen Betriebskosten vereinbart werden können, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind.[2]

 

BGH: Vereinbarung über Kostentragungspflicht genügt – Betriebskostenkatalog ist nicht beizufügen

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betrieb...

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