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Besichtigungs- und Betretungsrecht

Harald Büring
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Zusammenfassung

 
Überblick

Immer wieder treten Situationen auf, in denen der Vermieter oder von ihm beauftragte andere Personen die Mietwohnung betreten müssen. Dem steht unter Umständen das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung und der damit einhergehende grundrechtliche Schutz entgegen. Daher ist das Betretungsrecht des Vermieters jeweils genau zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht des Mieters an der Wohnung ist nach dem Grundgesetz in zweifacher Weise gesichert. Zum einen ist das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG. Zum anderen besteht für die Wohnung auch der besondere Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG. Die genannten Grundrechte sind auch im Verhältnis der Parteien eines Mietverhältnisses zu beachten. Allerdings ist die Schutzwirkung der Grundrechte nicht lückenlos. Vielmehr steht dem Vermieter in besonderen Fällen die Befugnis zu, den Mieter in seinem Besitz zu stören. Man kann diese Rechte je nach der Art des Eingriffs in den Mietbesitz in Betretungs- und Besichtigungsrechte unterteilen.

Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, wenn der Vermieter eine Besichtigung des Mietobjekts durchführen möchte.

1 Grundsätzliches

Schon das Grundgesetz geht von der Unverletzlichkeit der Wohnung aus. Dazu gehören selbstverständlich auch Mietwohnungen. Gleichzeitig muss hier aber beachtet werden, dass eine Mietwohnung immer noch im Eigentum des Vermieters steht und auch als Eigentümer genießt man bestimmte Rechte. Es treffen also 2 Grundsätze aufeinander.

Dem Vermieter wird es vor allem darum gehen, dass sein Eigentum, sprich die Mietwohnung, ordnungsgemäß erhalten bleibt. Im Rahmen der mietrechtlichen Regelungen ist er sogar dazu verpflichtet, den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Seine Aufgabe ist es daher auch, sich um etwaige Mängel zu kümmern.

Hierfür ist j...

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