Problemüberblick
Im Fall geht es, blickt man auf den BGH, um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen eine Entscheidung vorgehen kann. Blickt man auf die Wohnungseigentümer, geht es um die Frage, was man macht, wenn man auf einem Stellplatz nicht parken kann.
Beschwer
Die Revision ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dafür kommt es auf das wirtschaftliche Interesse an. Der BGH kann nicht erkennen, dass dieses Interesse 20.000 EUR übersteigt. Ich selbst bin da skeptisch. Im Ergebnis dürften erhebliche Kosten anfallen. Waren die wirklich nicht zu schätzen?
Sondernutzungsrecht
Ein "Sondernutzungsrecht" ist eine Vereinbarung. Im Fall scheint vereinbart worden sein, dass ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum aus dem Sondernutzungsrecht berechtigt ist, auf einer Fläche oder in einem Raum ein Fahrzeug abstellen darf. Fraglich ist, ob dann, wenn die Fläche oder der Raum zu klein sind, versucht werden muss, das Versprechen an einer anderen Stelle zu erfüllen. Zwar liegt es so im Verhältnis zum aufteilenden Eigentümer. Es dürfte aber nicht so sein, dass die Wohnungseigentümer eine bestimmte "Funktion" schulden.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen sollten in vergleichbaren Fällen Zurückhaltung wahren! Sie müssen wissen, dass man auf einem Stellplatz zwar grundsätzlich parken können muss – er darf also nicht zu klein sein. Sie müssen aber nicht wissen, wie man das Problem löst. Die Anmietung von Stellplätzen beim Nachbarn dürfte dabei – wie der BGH auch ausführt – nur ein Weg sein. Welche Schritte man geht, müssen die Wohnungseigentümer bestimmen. Richtig ist es, dass sie sich dabei von einem Sonderfachmann beraten lassen. Die Verwaltung sollte daher für eine Vers...