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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 8.4 Frist zur Mitteilung erwünschter Beschlussgegenstände

Alexander C. Blankenstein
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Die Verwalterpraxis zeigt, dass die Wohnungseigentümer oftmals erst mit Zustellung der Einladung zur Eigentümerversammlung aktiv und zu einer Antragstellung motiviert werden. Grundsätzlich kann jedenfalls jeder Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG – unabhängig vom Quorum des § 24 Abs. 2 WEG – vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.[1] Dieser Anspruch entfällt aber, wenn die 3-wöchige Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.[2]

Nachladung

Im Einzelfall kann also eine Nachladung erforderlich werden, die Zeit- und Kostenaufwand mit sich bringt. Für die Frage der Kostentragung einer Nachladung kommt es im Einzelfall darauf an, ob der Antragsteller lediglich eigene Interessen mit der Beschlussfassung verfolgt oder aber dringende Gemeinschaftsinteressen berührt sind. Empfehlenswert ist jedenfalls eine Beschlussfassung, die diese Grundsätze den Wohnungseigentümern vor Augen führt und überflüssige Nachladungen zu vermeiden hilft. Zu beachten ist hierbei, dass ein Eigentümerbeschluss, der für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer wegen einer Änderung des formellen Organisationsrechts für die Eigentümerversammlung nach §§ 23 bis 25 WEG überschreitet.[3]

 

Musterbeschluss: Frist zur Mitteilung von Beschlussanträgen für die Eigentümerversammlung

TOP XX Beschlussantragsfrist

Den Eigentümern wird vom Verwalter der Termin der nächsten Eigentümerversammlung mindestens 5 Wochen vor deren Durchführung mitgeteilt. Beschlussgegenstände ...

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