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Eigentümerversammlung: Einverständniserklärung zur Einberufung per E-Mail oder Telefax

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG erfolgt die Einberufung der Eigentümerversammlung in Textform. Grundsätzlich möglich ist daher bei vorliegen einer Einverständniserklärung auch eine Einberufung per E-Mail oder Telefax.

  • Mustervorlage

Einberufung per E-Mail/Telefax

Gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG erfolgt die Einberufung zur Eigentümerversammlung in Textform. Die Einberufung muss gemäß § 126b BGB entweder in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise erfolgen. Dem Lesbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn der Empfänger den Text u. a. auch auf seinem Bildschirm lesen kann. Demnach genügt insbesondere eine Versendung per E-Mail, Computerfax oder Telefax. Wesen der Textform ist des Weiteren, dass eine Originalunterschrift nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, lediglich den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Und hierfür genügt grundsätzlich eine Grußformel mit Namensangabe des Absenders.

Mit ungewöhnlichen Einberufungsmitteln (z. B. SMS) muss ein Wohnungseigentümer nicht rechnen – auch wenn er dem Verwalter seine Handynummer bekannt gegeben hat. Hat er andererseits dem Verwalter seine E-Mail- und/oder Fax-Adresse mitgeteilt, muss er selbstverständlich damit rechnen, dass ihm rechtserhebliche Mitteilungen auch über diese Kommunikationswege übermittelt werden, da dies zur Regel geworden ist. Hatte der Verwalter in der Vergangenheit stets postalisch einberufen und möchte er nunmehr die Einberufung per Telefax oder insbesondere E-Mail vornehmen, sollte er die Wohnungseigentümer zumindest entsprechend informieren und besser noch sicherheitshalber von den Wohnungseigentümern ihr Einverständnis einholen. Hierzu kann die Gelegenheit der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung genutzt werden, in dem der Verwalter im L...

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