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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 9.5 Entfallen von Vergünstigungen/Versorgungssperre

Alexander C. Blankenstein
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9.5.1 Vorfälligkeits-/Verfallsregelungen

Auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. konnten die Wohnungseigentümer auch Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelungen dergestalt beschließen, dass im Fall des Verzugs mit einer konkreten Anzahl von Hausgeldzahlungen sofort das restliche auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wurde.[1]

 
Hinweis

Begriffe

Verfallsregelung

Wesen einer Verfallsregelung ist, dass das Hausgeld, bezogen auf die gesamte Wirtschaftsperiode, in voller Höhe zu Beginn der Wirtschaftsperiode zur Zahlung fällig ist. Den Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, den Gesamthausgeldbetrag in monatlichen Teilzahlungen zu leisten (Stundungs-/Teilzahlungsvereinbarung).

Vorfälligkeitsregelung

Wesen der Vorfälligkeitsregelung hingegen ist, dass hinsichtlich des für die Wirtschaftsperiode zu zahlenden Hausgelds jeweils eine monatliche (Teil-)Fälligkeit geregelt wird. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass im Fall des Verzugs mit einer bestimmten Anzahl von (monatlichen) Hausgeldzahlungen das gesamte auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld sofort zur Zahlung fällig wird.

Da es sich bei einer Verfallsregelung um eine Stundungsregelung handelt und der Vorteil der Stundung im Fall von Hausgeldrückständen entfällt, handelt es sich nicht um eine Verzugssanktion im eigentlichen Sinn. Insoweit können Verfallsregelungen auch weiterhin als Fälligkeitsregeln nach § 28 Abs. 3 WEG beschlossen werden.

Anders sieht es – zumindest nach diesseits vertretener Auffassung – im Fall einer Vorfälligkeitsregelung aus. Diese regelt direkt eine Verzugsfolge[2], weil die Vorfälligkeit Sanktionscharakter hat; sie hebt keinen Vorteil auf, sondern schafft einen Nachteil. Da das WEMoG Beschlüsse über eine Sanktionierung des Verzugs nicht mehr vorsieht, dürften wohl nur noch Verfallsregelunge...

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