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Beschichtungsstoffe / 2.2 Lackierräume und -anlagen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Leicht und extrem entzündbare Beschichtungsstoffe dürfen grundsätzlich nur in Lackierräumen, Spritzkabinen oder Spritzständen verarbeitet werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können sie nur dann in anderen Räumen verarbeitet werden, wenn der Bereich in einem Umkreis von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdeter Bereich festgelegt wird ("gesonderter Bereich"). Zur Verarbeitung gehören:

  • Bereitstellen,
  • Zubereiten,
  • Auftragen,
  • Trocknen in Trockenräumen oder Trocknern.

Für Lackierräume und gesonderte Bereiche gelten spezielle bauliche Anforderungen (s. DGUV-I 209-046):

  • möglichst in eingeschossigen Gebäuden; in mehrgeschossigen Gebäuden im Obergeschoss;
  • rutschhemmende, leicht zu reinigende Fußböden; ohne Vertiefungen, Fugen, Risse;
  • Wandmaterial: Fliesen, glatter Putz, Blechverkleidung;
  • Fluchttüren: in Fluchtrichtung aufschlagend, leicht und ohne Hilfsmittel zu öffnen, gekennzeichnet, Mindestmaß: 2 × 0,875 m (bei Errichtung des Raums nach dem 30.09.2022: mind. 2,1 x 0,9 m);
  • Brandschutztüren: selbstschließend, grundsätzlich ständig geschlossen;
  • kurze, gekennzeichnete Rettungswege;
  • Ausgänge möglichst ins Freie;
  • Heizeinrichtungen, die vor Ablagerungen durch Beschichtungsstoffe geschützt sind;
  • ausreichende Beleuchtung: mind. 750 Lux im Arbeitsbereich des Lackierers (vgl. ASR A3.4).

Lackiereinrichtungen für den industriellen Einsatz sind v. a.:

  • Flutbeschichtungsanlagen,
  • Tauchbehälter,
  • Spritzroboter.
  • Streichmaschinen
 
Wichtig

Pflichten beim Betreiben von Lackieranlagen

  • Anzeigepflicht nach 31. BImSchV, wenn bestimmte Schwellenwerte für den Verbrauch flüchtiger, organischer Lösemittel (VOC) überschritten werden.
  • Genehmigungsbedürftig nach 4. BImSchV sind Lackieranlagen, wenn mehr als 25 kg pro Stunde (Nr. 5.2) oder mehr als 15 t organische Lösemittel pro Jahr (Nr. ...

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