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Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) / 3 Durchführung

Yvonne Ehrmann
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3.1 Zugelassener Pflegedienst o. dgl.

Der Pflegebedürftige kann für die Durchführung des Beratungseinsatzes einen

  • zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl,
  • qualifizierte Pflegeberater,
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
  • von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft

beauftragen.[1]

 
Praxis-Tipp

Denselben Pflegedienst beauftragen

Der Pflegebedürftige sollte jeweils denselben Pflegedienst beauftragen. So kann der Pflegedienst sicherstellen, dass der Beratungsbesuch von derselben Pflegefachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits das Vertrauen gefestigt und andererseits die Kontinuität/Effektivität der unterstützenden Beratung gewährleistet.

[1] GR v. 19.12.2024 zu § 37 SGB XI: Abschn. 5.3.

3.2 Häusliche Umgebung

Der Beratungseinsatz soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.3.2027 kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jeder 2. Beratungsbesuch per Videokonferenz durchgeführt werden – der erstmalige Beratungsbesuch hat auf jeden Fall in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Bei einer Videosprechstunde sind insbesondere die technische Sicherheit und der Datenschutz einzuhalten.

3.3 Kosten

Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Die Pflegekassen vereinbaren die Höhe der Vergütung für die Beratung mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der beauftragten Pflegefachkraft. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.

3.4 Nachweis

3.4.1 Formular

Der Beratungseinsatz wird auf einem einheitlichen Formular dokumentiert und bei der Pflegekasse eingereicht. Das Formular zum Nachweis eines Beratungseinsatzes steht den Trägern der ambulanten Pflegedienste zum Download auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

Der Beratungseinsatz ist der Pflegekasse von Pflegebedürftigen mit Pflegegra...

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