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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 8 Erdgas-/Wasserstoff-Hybridheizungen

Alexander C. Blankenstein
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8.1 Grundsätze

Zunächst ist derzeit eine Versorgung mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate noch nicht möglich. Hierzu müssen die Betreiber die bestehenden Netze erst umrüsten oder neue Netze errichten. Dies hindert allerdings nicht den Einbau einer Gas-/Wasserstoff-Hybridheizung. Diese darf nämlich zunächst allein mit Gas betrieben werden. Sie muss nur zu 100 % auf Wasserstoff umrüstbar sein.

Das ist nach § 71k Abs. 7 GEG dann der Fall, wenn sie mit "niederschwelligen" Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Maßnahmen sind dann niederschwellig, wenn sie im Verhältnis zu den Anschaffungs- und Installationskosten verhältnismäßig gering sind. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf 100 % Wasserstoff kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.[1]

Einbau umrüstbarer Gaskessel auch nach 30.6.2026/2028

Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können also grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, die die 65 %-EE-Vorgabe nicht erfüllen, aber derart ausgelegt sind, dass sie so umgerüstet werden können, zu 65 % mit grünen Gasen (Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben zu werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 % fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von 3 Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben wird (siehe hierzu oben Kap. 1.2.2).

[1] BT-Drs. 20/7619, S. 95.

8.2 Voraussetzungen

Nach § 71k Abs. 1 GEG kann bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz eine Heizungsanlage eingebaut und aufgestellt werden, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar ist, auch wenn sie nicht die Anforderungen von § 71 Abs. 1 oder Abs. 9 GEG zur Wärmeerzeugung erfüllt.

Voraussetzung ist, dass

  • das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die zuständige Behörde unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat. Der Wärmeplan muss auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt worden sein, also auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung nach dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetz;
 

Wärmeplanung vor 1.1.2024

Hieraus folgt, dass wohl eine kommunale Wärmeplanung, die vor Inkrafttreten des GEG 2024 veröffentlicht wurde, keine geeignete Grundlage darstellt. Abschließend und sicher kann das allerdings nicht beurteilt werden, da eine nach § 5 Abs. 1 WPG auf Grundlage des Landesrechts erfolgte Wärmeplanung weiterhin maßgeblich sein soll.

  • die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat und
  • dieses spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30.6.2028 einen einvernehmlichen und verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31.12.2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben.

Festgelegt sein muss darin mindestens,

  • in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf Wasserstoff erfolgt,
  • wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung mit Wasserstoff finanziert wird, insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll, und
  • mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt.

8.3 Prüfung durch Bundesnetzagentur

Der Fahrplan muss nach § 71k Abs. 3 GEG seitens der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt werden. Wird der Fahrplan genehmigt, wird die Genehmigung veröffentlicht. Wie im Fall der Wärmeplanung nach dem WPG, dürfte die Veröffentlichung über das Internet erfolgen, und zwar über den Internet-Auftritt der Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur versagt Genehmigung

Kommt die Bundesnetzagentur zum Ergebnis, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht die Anforderungen des § 71k Abs. 1 GEG erfüllt und wird deshalb der Fahrplan nicht von ihr genehmigt, ergeht ein entsprechender Feststellungsbescheid gegenüber der betreffenden Gemeinde. Dieser Bescheid ist mittels entsprechender Rechtsmittel gerichtlich überprüfbar. Im Fall der Bestandskraft des Feststellungsbescheids, muss die Bestandskraft ...

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