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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.1 Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Die betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind in das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren[1] eingebunden. Ihre Aufgabe ist es, als mitteilungspflichtige Stelle Angaben zu den ausgezahlten Renten und anderen Leistungen sowie zum Empfänger bis Ende Februar des Folgejahres der zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) elektronisch zu übermitteln.[2]

Der Steuerbürger kann sich die elektronisch übermittelten Daten (eDaten) zu Eigen machen, wenn er keine abweichenden Angaben in dem dafür vorgesehenen Datenfeld in der Steuererklärung macht.[3] In diesem Fall gelten die so in die Steuerfestsetzung übernommenen eDaten als Angaben des Steuerbürgers. Sind die im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens übermittelten Daten zum Nachteil des Steuerbürgers unzutreffend, kann in diesem Fall auch eine ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerbürgers noch geändert werden.[4] Dies gilt sogar dann, wenn den Steuerbürger ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Unrichtigkeit der eDaten erst nachträglich bekannt wird. Der Steuerbürger hat also die Richtigkeit elektronisch übermittelter Daten im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nicht zu verantworten.

Bei der Übermittlung unrichtiger Angaben ist der Anbieter der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, eine korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.

Inhalt der Rentenbezugsmitteilung

Für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung erfolgt eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung. Die Rentenbezugsmitteilung muss Angaben über die steuerliche Einordnung der Leistungen[5] sowie das Jahr des Zuflusses enthalten. Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer[6], des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums des Leistungsempfängers. Ist der mitteilungs...

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