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Bauliche Veränderung und Erhaltung (FAQs) /   Baumfällung

Dr. Oliver Elzer
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Im Garten eines Mehrfamilienhauses steht ein Baum im Sondernutzungsrecht. Die meisten Wohnungseigentümer wollen den Baum fällen lassen, der Sondernutzungsberechtigte ist dagegen. Kann die GdWE den Baum fällen lassen?

Es gibt eine Gartenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, und auf dieser Gartenfläche steht ein Baum. Die erste Frage, in wessen Eigentum dieser Baum steht, ist wohnungseigentumsrechtlich eindeutig zu beantworten, da eine Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, gemeinschaftliches Eigentum ist. Damit ist es auch der Baum. Anders wäre es unter Heranziehung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wenn es sich bei dem Baum um einen "Scheinbestandteil" handeln würde. Dies sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurden. Im Einzelfall kann es bei dem Baum so liegen, in der Regel aber nicht. Stellen sich die Dinge so dar (= Baum steht im gemeinschaftlichen Eigentum), können die Wohnungseigentümer ohne Weiteres einen Beschluss fassen, dass der Baum zu fällen ist.

  • Ist der Baum krank und soll er aus diesem Grund ausgetauscht werden, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, die § 19 Abs. 1 WEG unterfällt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
  • Ist der Baum nicht krank und für die Wohnungseigentumsanlage "prägend", meinen einige Stimmen, es handelte sich bei der Entscheidung, den Baum zu fällen, um eine bauliche Veränderung.

Für die Mehrheit, die der Beschluss erreichen muss, ändert sich durch diesen Streit nichts. Bei den Kosten liegt es aber anders, da diese im Fall einer Erhaltungsmaßnahme von sämtlichen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Bei der baulichen Veränderung richtet sich die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, hingegen nach § 21 WEG.

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