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Barrierefreier Bahnhof / 2.3 Aufzüge, Treppen und Rampen

Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Rentzsch
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2.3.1 Aufzüge

  • Installation von Aufzügen mit mindestens Typ 2 gemäß DIN EN 81-70 für Rollstuhlnutzer mit Begleitperson nach DIN EN 12183 oder mit elektrisch angetriebenem Rollstuhl der Klassen A und B nach DIN EN 12184,
  • Fahrkorbbreite 110 cm, Fahrkorbtiefe 140 cm, lichte Zugangsbreite ≥ 90 cm,
  • die Ruftaste sollte an der rechten Seite des Aufzugs in einer Höhe von 85 cm platziert werden (Größe 50 x 50 mm),
  • bei Aktivierung sollte ein taktiles und visuelles Signal gegeben werden,
  • Buchstaben und Zahlen auf dem Taster sollten selbsterklärend, taktil wahrnehmbar (Braille), kontrastierend zum Hintergrund sein und eine Größe von 30–40 mm aufweisen,
  • Handlauf an mind. einer Seitenwand in Höhe der Oberkante zwischen 87,5 cm und 92,5 cm,
  • gegenüber der Aufzugstür sollte sich ein Spiegel befinden zur besseren Orientierung nach hinten,
  • ein Klappsitz ist empfehlenswert,
  • die Beleuchtung innerhalb der Kabine sollte ≥ 100 lx betragen und blendfrei sein,
  • für ein problemloses Erreichen und Bedienen der Aufzüge durch körperlich beeinträchtigte, sehbeeinträchtigte und blinde Personen sind folgende Anforderungen zu stellen:

    • Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein,
    • Überlagerung dieser Fläche mit Verkehrswegen möglich, wenn sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl gewährleistet (z. B. durch Verbreiterung um 90 cm),
    • Mindestabstand zu abwärts führenden Treppen von 300 cm,
    • Bedienelemente im Fahrkorb sollten auch für kleinwüchsige Personen in einer Höhe von 85–105 cm angeordnet sein,
    • Bodenbelagwechsel vor Aufzugstüren hinsichtlich Farbe und Oberflächenstruktur,
  • akustische und optische Angabe der Stockwerke und weiterer Informationen,
  • akustische und optische Betätigung der Notrufeinrichtung.

2.3.2 Treppen und Handläufe

  • Treppen sind in Bahnhöfen zur Überwindung von Höhenunterschieden nur in Verb...

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