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Balkon / 2 Erhaltung und Kostenverteilung

Alexander C. Blankenstein
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Auferlegung der Kostentragungspflicht per Vereinbarung

Grundsätzlich können sowohl die Pflicht zur Erhaltung des Balkons als auch die entsprechende Kostentragungspflicht per Vereinbarung dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt werden, dessen Wohnung über einen Balkon verfügt. Er ist dann auch zur Erhaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteile des Balkons verpflichtet.[1] Ist eine derartige Überwälzung nicht erfolgt, so ist der Wohnungseigentümer lediglich verpflichtet, die Kosten der Erhaltung für Bestandteile des Balkons zu tragen, die in seinem Sondereigentum stehen.

Beschluss über Kostentragungsverpflichtung[2]

Auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist es seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 auch möglich, eine Kostentragungsverpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers für Erhaltungsmaßahmen an zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteilen des Balkons zu beschließen. Ein derartiger Beschluss kann – entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG – auch als Dauerregelung gefasst werden. Freilich muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Unproblematisch sind insoweit diejenigen Fälle, in denen die Wohnungseigentümer pauschal beschließen, dass die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen an den Balkonen von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentumseinheit über einen Balkon verfügt. Regeln die Wohnungseigentümer hingegen nur eine exklusive Kostenbelastung etwa bezüglich eines Teils der Balkone, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung Erhaltungmaßnahmen bedürfen, haben sie bei der Folgebeschlussfassung über die Kostenverteilung von Folgeerhaltungsmaßnahmen an anderen Balkonen zu beachten, dass nicht eine Kostenverteilung auch unter den...

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