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BAG: Betriebsratswahl – Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands – Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht (BB 2026, Heft 07, S. 380)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 24.9.2025 - 7 ABR 24/24

ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2026-179-2 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG §§ 1 Abs. 1, 7, 14, 14a, 17, 17a, 42 Abs. 1, §§ 44 Abs. 1, 75 Abs. 1, 80 Abs. 1; WO §§ 2 Abs. 5, 28; ArbGG § 83 Abs. 3

Orientierungssätze

1. Die in einem Betrieb ohne Betriebsrat bekannt gemachte Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands iSv. § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG muss grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen bzw. in alle betriebsüblichen Sprachen übersetzt werden. § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, gilt für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer weder unmittelbar noch analog. Auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt keine allgemeine Übersetzungspflicht (Rn. 21 ff.).

2. Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in Teilversammlungen iSv. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben, nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 30 ff.).

3. Einzige inhaltliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist der Umstand, dass im Rahmen der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist; die Gründe hierfür sind unerheblich (Rn. 34).

Aus den Gründen

 

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche...

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