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Ausbildung / 3.4.2 Zulagen für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit

Justus Steinbömer
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§ 8b Abs. 1 Satz 2 regelt einen Anspruch der Auszubildenden auf Wechselschicht- und Schichtzulagen. Der Anspruch ist allein von der Erfüllung der für die beim Ausbildenden Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (= ehemalige Angestellte) gem. § 7 Abs. 1 und 2 TVöD geltenden tatbestandlichen Voraussetzungen für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit abhängig (vgl. Stichwort Zulagen). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt auf 75 % der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

Für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser (TVöD-K) und den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) ist die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K bzw. § 8 Abs. 5 TVöD-B aufgrund der Tarifeinigung vom 25.10.2020 erhöht worden. Nach dem insoweit geänderten Tarifrecht beträgt die Wechselschichtzulage für Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, seit dem 1.3.2021 monatlich 155 EUR; Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten seit dem 1. März 2021 eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.[1] Dies bedeutet, dass Auszubildende, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 116,25 EUR erhalten. Auszubildende, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,70 EUR pro Stunde.

 
Hinweis

Die Änderungen des § 8 Abs. 5 TVöD-K und § 8 Abs. 5 TVöD-B finden auf Auszubildende nur insoweit Anwendung, wie auch die Beschäftigten des Ausbildenden von den Sonderregelungen profitieren. Letzteres ist z. B. bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, für die der TVöD-V Anwendung findet, nicht der Fall, sodass es auch für Schülerinnen und Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz bei der bisherigen Höhe der Wechselschichtzulage in § 8 Abs. 5 TVöD-V verbleibt.

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