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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

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§§ 1 - 3a Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

 

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" führen will, bedarf der Erlaubnis.

 

(2) 1Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. 3Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

 

1.

die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

 

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

 

3.

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

 

4.

über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

 

(2) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absat...

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