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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / 3.5 Störfälle im Bereich der eAU- Bescheinigung und ihre Auswirkungen

Laura-Felicia Bokranz
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Im Bereich der elektronischen Datenübertragung sind in der Praxis Störfälle in vielerlei Hinsicht denkbar.

Offen ist bislang, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 EFZG (analog) bei Störfällen im Rahmen des § 5 Abs. 1a EFZG verweigern darf.

Ist ein Datenabruf durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse nicht möglich, weil der Arbeitnehmer es verschuldet unterlassen hat, seine Arbeitsunfähigkeit und die Dauer von einem Arzt feststellen zu lassen, ist der Arbeitgeber nach h. M. berechtigt, die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 EFZG analog auszusetzen.[1] Der Gesetzgeber hat es unterlassen, den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 EFZG ausdrücklich auf Fälle des § 5 Abs. 1a EFZG auszuweiten. Der Fall kann und sollte jedoch nicht anders behandelt werden, wie wenn ein Arbeitnehmer, der nicht unter den Anwendungsbereich der eAU-Bescheinigung fällt, es unterlassen hat, dem Arbeitgeber die AU-Bescheinigung vorzulegen. Auch in dieser Konstellation liegt es nahe, dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht (analog § 7 Abs. 1 EFZG) einzuräumen. Ob die Vorschrift von den Gerichten entsprechend angewendet wird und ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitgeber besteht, bleibt abzuwarten. Die Beweislast für sein Unverschulden trägt der Arbeitnehmer.

Ist der Arbeitnehmer seiner Feststellungspflicht jedoch nachgekommen, ein Abruf der elektronischen Daten jedoch nicht aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen (technisch oder aufgrund der Untätigkeit oder eines Übertragungsfehlers des behandelnden Arztes), nicht möglich, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung aus diesem Grunde nicht vorläufig analog § 7 EFZG einstellen kann.

In der Praxis ist zudem zu berücksichtigen, dass technische Störungen und insbesondere die Datenübertragung vom Arzt an...

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