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Arbeitsgerichte: Aufbau und Zuständigkeiten / 3 Örtliche Zuständigkeit

Sandra Nakonz
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Im Arbeitsgerichtsprozess sind für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit über die Verweisung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die §§ 12 ff. ZPO anzuwenden. Besondere Regelungen finden sich nur in § 48 Abs. 1a, § 48 Abs. 2, § 82 ArbGG.

Die örtliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt.

Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Demgegenüber sind besondere Gerichtsstände solche, die nur für einzelne bestimmte Klagen gelten. Kommen mehrere Gerichtsstände in Betracht, kann der Kläger gem. § 35 ZPO wählen, bei welchen er die Klage anhängig macht.

3.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz, § 13 ZPO. Für die Ermittlung des Wohnsitzes sind die § 7 – § 11 BGB anzuwenden. Wohnsitz ist gem. § 7 BGB der Ort als kleinste politische Einheit, in dem die Wohnung liegt. Hat ein Beklagter mehrere Wohnsitze, kommen genauso viele Gerichtsstände in Betracht. Der Kläger hat dann gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht, das er durch Klageerhebung ausübt. Deutsche, die das Recht der Exterritorialität (§§ 18, 19 GVG) genießen, sowie im Ausland beschäftigte deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes behalten gem. § 15 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten Wohnsitzes. Hatten diese Personen keinen letzten Wohnsitz, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. Hat eine Person weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz, ist sie i. S. v. § 16 ZPO wohnsitzlos. Der allgemeine Gerichtsstand wird dann durch ihren Aufenthaltsort, wenn dieser nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers

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