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Anzeigepflicht Mietmängel

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Anzeigepflicht des Mieters besteht, wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt, eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache erforderlich wird oder sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 536c Abs. 1 BGB regelt 3 Fälle, in denen unverzüglich eine Anzeige zu erfolgen hat. Die Anzeigepflicht beginnt mit der Übergabe der Sache an den Mieter; sie endet erst mit der Rückgabe.[2] Der Mieter muss nur von solchen Umständen Anzeige machen, die ihm bekannt sind. Er hat keine Nachforschungspflicht[3], muss aber solche Umstände anzeigen, von denen für jeden naheliegend ist, dass sie zu einer Gefährdung der Mietsache führen können.[4]

[1] § 536c Abs. 1 BGB.
[2] BGH, Urteil v. 14.6.1967, VIII ZR 268/64, NJW 1967 S. 1803.
[3] BGH, LM § 545 BGB Nr. 1.
[4] BGH, Urteil v. 4.4.1977, VIII ZR 143/75, NJW 1977 S. 1236.

1 Voraussetzungen

Die Obhutspflicht über die Mietsache verpflichtet den Mieter nach § 536c Abs. 1 BGB, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen

  • wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt,
  • wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder
  • sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
 
Hinweis

Mangel = Fehler der Mietsache

Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Fehler an der Mietsache, unabhängig davon, ob er die Brauchbarkeit und Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigt.

Ebenso ist bei Drohung durch eine unvorhergesehene Gefahr (z. B. Schaden am Dach, Wasserschäden) nicht Voraussetzung der Anzeigepflicht, dass der Mieter dadurch in seinem Mietgebrauch unmittelbar gestört wird.

 
Wichtig

Erneute Anzeige erforderlich

Haben die vom Vermieter veranlassten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu einem dauerhaften Erfolg geführt, trifft den Mieter regelmäßig eine erneu...

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