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Anrechnungszeiten bei Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zeiten einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbes. medizinische und berufsfördernde Leistungen, Vorsorgekuren der Krankenkassen oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Trainingsmaßnahmen, Berufsvorbereitungen), sind Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit oder des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in § 252 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

1 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitationsleistungen/Teilhabe am Arbeitsleben

Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist, dass eine (pflicht-)versicherte

  • Beschäftigung/Tätigkeit oder
  • Wehrdienst/Zivildienst ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG

unterbrochen wurde.

Bei Renten mit Beginn ab dem 1.5.2003 gilt das nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit usw., die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.

Eine Unterbrechung liegt regelmäßig vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung bis zum Ende des Monats beginnt, der auf die Beschäftigung/Tätigkeit oder den Wehr- oder Zivildienst folgt; ansonsten kommt eine Anrechnungszeit nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungszeiten

 
a) versicherte Beschäftigung bis zum 3.5.2024  
Arbeitsunfähigkeit    
aa) ab 29.6.2024  

Versicherte Beschäftigung ist unterbrochen.

(Arbeitsunfähigkeit beginnt bis zum Ende des Folgemonats)
bb) ab 1.7.2024  
Versicherte Beschäftigung ist nicht unterbrochen.
(Arbeitsunfähigkeit beginnt erst mit dem übernächsten Kalendermonat, daher keine Anrechnungszeit)
b) versicherte Beschäftigung ausgeübt bis zum 3.5.2024  
Arbeitsunfähigkeit ab 4.5.2024  
Gehaltsfortzahlung (und Pflichtbeiträge) über    
Arbeitsunfähigkeit hinaus bis zum 3.7.2024  
Versicherte Beschäftigung ist erst ab 4.7.2024  
unterbrochen.    

Anrechnungszeiten vor 1984 können nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation- bzw. Teilhabeleistung mindestens einen Kalendermonat gedauert hat.[1]

[1] § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

1.1 Berücksichtigung bei Sozialleistungsbezug

Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI

  • bei Rentenbeginn ab 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung finden.[1] Danach liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.

  • bei Rentenbeginn vor 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten.

    Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs für die

    • in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG bzw.
    • ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI[2]

    Rentenversicherungspflicht bestand.

[1]

S. Rentenberechnung.

[2] § 58 Abs. 3 SGB VI.

1.2 Arbeitsunfähigkeit/medizinische Rehabilitation von 1984 bis 1997

Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitation vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, für die der Sozialleistungsträger Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=beitragsgeminderte Zeiten). Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.

Versicherte, die während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder ohne Krankengeldanspruch angehörten erhalten Anrechnungszeiten nur gutgeschrieben, wenn sie hierfür Rentenversicherungsbeiträge für längstens 18 Kalendermonate gezahlt haben.[1]

Ab 1992 müssen diese "höchstens 18 Beiträge" in einer bestimmten Mindesthöhe entweder auf freiwilliger Basis oder als Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI gezahlt worden sein.

Auch hier liegen sowohl Anrechnungszeiten als auch Beitragszeiten vor, die im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten zu werten sind.

[1] § 252 Abs. 3 SGB VI.

2 Anrechnungszeiten bei Krankheit

Seit 2002 werden (nur) zwischen der Vollendung des 17. und 25. Lebensjahres liegende Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt.[1]

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Krankheit muss mindestens einen Kalendermonat gedauert haben und
  • darf nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen.
 
Wichtig

Geltungszeitraum der Regelungen zu Krankheitszeiten

Die Regelung bezieht sich sowohl auf Krankheitszeiten ab als auch vor 2002.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung von Anrechnungszeiten

 
a) Versicherte ist geboren am 1.4.1977
sie vollendet ihr 17. Lebensjahr am 31.3.1994
und ihr 25. Lebensjahr am 31.3.2002
Während folgender Zeiten ist sie krank: Davon Bewertung als Anrechnungszeit:[2]
vom 15.3. bis 15.5.1994 → vom 1.4.1994 (vollendetes 17. Lebensjahr) bis 15.5.1994
vom 1.7. bis 30.7.1994 → Die Krankheit vom 1.7. bis 30.7.1994 hat keinen vollen Kalendermonat gedauert und ist dahe...

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