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Anlage 1: Größenklassen der Unternehmen gemäß § 267 HGB und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung und Offenlegung

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Größenklassen der Unternehmen gem. § 267 HGB und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung

 

Rz. 1

Die Anforderungen an die Gliederung des Jahresabschlusses sind in Teilbereichen größenabhängig ausgestaltet. Für Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Unternehmen sind gegenüber großen Kapitalgesellschaften partiell Gliederungserleichterungen zugelassen (vgl. z. B. § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 274a, § 276 HGB), von denen Wohnungsunternehmen Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

 

Rz. 2

Für die Einteilung in Kleinstkapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große Unternehmen gelten gemäß § 267 Abs. 1 bis 3 und § 267a HGB nachfolgend aufgeführte Größenkriterien, die sich im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV bereits am 16.04.2024 mit der Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften änderten.

 
  Bilanzsumme Umsatzerlöse
EUR
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Kleinstkapitalgesellschaft
Jahresabschluss
≦ 450 TEUR ≦900 TEUR ≦ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≦ 7.500 TEUR ≦15.000 TEUR ≦ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft > 7.500 TEU
bis 25.000 TEUR
> 15.000 TEUR
bis 50.000 TEUR
51–250
Große Kapitalgesellschaft > 25.000 TEUR > 50.000 TEUR > 250
 

Rz. 3

Die maßgebliche Bilanzsumme ergibt sich aus der zum jeweiligen Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz. Dabei ist es nicht zulässig, zum Zwecke der Ermittlung des Größenmerkmals Bilanzsumme eine – z. B. durch eine andere Ausübung von Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechten – von der Jahresabschlussbilanz abweichende Bilanz aufzustellen. Nach § 267 Abs. 4a HGB setzt sich die Bilanzsumme aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Das sind alle Posten des Anlage- und Umlaufvermögens, die Rechn...

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